Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachstehende Geschäftsbedingungen liegen unseren sämtlichen Verkäufen zugrunde:

1. Angebot und Annahme

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und haben eine Preisgültigkeit von 14 Tagen ab Angebotsdatum. Ein verbindlicher Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Aushändigung unseres Lieferscheines zustande. Unsere Lieferungen werden nur aufgrund unserer eigenen Geschäftsbedingung ausgeführt. Etwaige, in den Einkaufsbedingungen des Bestellers enthaltene andere Bestimmungen sind für uns nicht verbindlich, auch wenn von uns nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Abweichende Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für das jeweils vereinbarte Geschäft. Außer bei einer solchen Sondervereinbarung, gilt die Unterzeichnung des Lieferscheines als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen.

2. Preise

Unsere Preise sind in unseren Angeboten und Webshops angegeben ab unserem Lagerplatz Elz Westerwald, bzw. ab unseren Produktionsstätten und Steinbrüchen.

Lieferkosten sind immer separat ausgewiesen und sind abhängig von der Lieferart, den aktuellen Treibstoffkosten und den aktuellen Maut- und Straßengebühren.

Unsere Preise für Lieferung frei Verwendungsstelle gelten bei normal befahrbaren Straßen und Verwendungsstellen und bei sofortiger Entladung durch den Auftraggeber nach Ankunft. Für Lieferungen außerhalb der normalen Arbeitszeit kann ein angemessener Zuschlag berechnet werden. Erhöhung der Frachten oder der Gestehungskosten sowie neu eingeführte Belastungen irgendwelcher Art berechtigen uns jeweils zu entsprechenden Preisänderungen und Nachberechnung. Bei Lieferung frei Verwendungsstelle sind wir berechtigt, Mindermengenzuschläge zu berechnen, wenn die Ladekapazität der Fahrzeuge nicht voll ausgenutzt ist. Zu den genannten Preisen und Zuschlägen wird zuzüglich jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.

3. Lieferung und Abnahme

Die Übernahme der Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Wir sind bemüht, zugesagte Liefertermine einzuhalten, übernehmen jedoch keine Haftung für Nachteile oder Schäden, welche durch verspätete oder falsche Anlieferung entstehen. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften, Warenmangel, Streiks und Aussperrungen – gleichgültig aus welchem Grunde -, Verkehrsstörungen oder Beschränkungen, öffentliche Unruhen, Krieg, Mobilmachung usw. oder andere Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferanten und Transporteuren auftreten und uns die Lieferung unmöglich machen, befreien uns im Umfange und für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht. Zur Leistung von Schadenersatz oder zur Nachlieferung sind wir in keinem Fall verpflichtet. Bei Lieferung frei Verwendungsstelle hat der Käufer dafür zu sorgen, dass unsere Fahrzeuge die Verwendungsstelle ohne Gefahr erreichen. Der Käufer ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Anfahrweges zur und im Bereich der Verwendungsstelle verantwortlich. Der uns durch nicht ordnungsgemäßen Zustand entstehende Mehraufwand (Vorspann, zusätzliche Wartezeiten usw.) ist vom Käufer zu erstatten. Bei nicht befahrbarem Zufahrtsweg sind wir berechtigt, die Ware auch vor der Verwendungsstelle abzuladen, ohne dass dadurch Abzüge an dem Lieferpreis vorgenommen werden können. Bei Anlieferung muss der Käufer - oder eine zur Unterzeichnung des Lieferscheines bevollmächtigte Person - zur Stelle sein. Ist der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person bei der Lieferung nicht anwesend, so ist die im Lieferschein verzeichnete Menge für die Berechnung des Kaufpreises unwiderruflich maßgebend. Der Käufer ist für die Geeignetheit des für seine Zwecke bestellten Materials allein verantwortlich, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20 Prozent der bestellten Menge sind zulässig.

4. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht in jedem Fall bei der Verladung im Werk des Produktionsortes auf den Empfänger über.

5. Beanstandungen Reklamationen

Im Falle einer Reklamation darf die gesamte Lieferung aus jedem Auftrag nur mit unserer schriftlicher Zustimmung eingebaut, weiterverarbeitet oder -verkauft werden. Nach einer Verarbeitung oder einem Einbau der gelieferten Ware, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Das von uns gelieferte Material entspricht in der Qualität dem natürlichen Vorkommen von Natursteinen. Bei Probenentnahmen des Käufers ist einer unserer technischen Angestellten heranzuziehen, Fahrer sind zur Überwachung von Probenentnahmen nicht ermächtigt. Für Farbtonabweichungen gegenüber der Probe können wir keine Gewähr übernehmen, ebenso wenig bei Nachbestellungen. Etwaige Proben zeigen nur die durchschnittliche Art des Materials. Beanstandungen und Einwendungen aller Art, auch hinsichtlich der Menge und der Beschaffenheit, sind nur rechtswirksam, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Abnahme der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Lieferungsmängel berechtigen, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche, nur zur Ersatzlieferung oder zu einer angemessenen Preisminderung.

6. Zahlung und Zahlungsbedingungen

Lieferungen und Bestellungen werden nur gegen Rechnungsstellung ausgeführt. Unsere Rechnungen können nur gegen Banküberweisung auf unsere Bankverbindung beglichen werden. PayPal- oder Kreditkartenzahlungen werden von uns nicht akzeptiert. Rechnungen werden als PDF-Datei versendet. 

Bestellungen von Privatkunden werden sofort komplett fakturiert und die Rechnung per E-Mail als PDF-Datei gesendet. Auf der Rechnung wird der Anzahlungsbetrag von ca. 70 % - 80 % des Auftragswertes genannt. Diese Teilzahlung ist sofort nach Erhalt auf unsere Bankverbindung zu überweisen. Die Begleichung der Restzahlung muss spätestens innerhalb von 10 Tagen nach erfolgtem Verladedatum durch den Kunden per Banküberweisung erfolgen.
Abholungen an unserem Lagerplatz können auch durch Barzahlung in € beglichen werden.

6.1 Stammkunden / registrierte Kunden

Unsere Stammkunden begleichen Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug. Bei Zielüberschreitung behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz vor. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel gelten erst mit ihren Einlösungen als Zahlung. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zulasten des Bestellers. Bei Teillieferungen berechtigt die nicht fristgemäße Bezahlung einer Teillieferung zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen, ohne dass eine Schadenersatzpflicht entsteht. Bei Zahlungsverzug werden alle noch offenstehenden Forderungen fällig, auch wenn für diese Stundung gewährt worden ist. Bei Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren oder Konkurs des Käufers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig. In diesem Falle werden alle vorgesehenen Rabatte, Zahlungserleichterungen usw. hinfällig, sodass der Käufer die in Rechnung gestellten vollen Preise zu zahlen hat. Alle Rechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirbt, Eigentum des Verkäufers. 

7.2. Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach §950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verbindung, Vermischung und Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 

7.3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Anteilwert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.

7.4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (zur Verwendung als Baumaterial oder zum Einbau) nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) gem. Ziff. 3 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung), und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gemäß Ziff. 3 an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat, (einschließlich ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Käufer berechtigt.

7.5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche). Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.


7.6. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückerstattung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien Limburg/Lahn.

9. Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

Datenstand: 15. Dezember 2024